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  • · Nachricht · Berufskrankheit

    SG München erkennt Borreliose als Berufskrankheit bei einem Landwirt auf dem Altenteil an

    | Borreliose kann auch bei einem Nebenerwerbslandwirt oder einem Altenteiler als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das SG München im Fall eines Landwirts auf dem Altenteil entschieden. |

     

    Der Rentner hilft regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes insbesondere bei der Heuernte sowie bei Wald- und Holzarbeiten mit. Dabei kommt es häufig zu Zeckenbissen. Bei dem Mann war im Sommer 2022 eine akute Neuro-Borreliose festgestellt worden. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Berufskrankheit mit der Begründung verweigert, dass bei dem Mann keine erhöhte Infektionsgefahr durch die zeitlich begrenzte Mitarbeit bestünde. Bei einer Tätigkeit von nur 60 Tagen im Jahr überwiege das Risiko, sich im privaten Bereich zu infizieren.

     

    Anders sieht es das SG München: Nach Auffassung des SG erhöht auch die im für eine Infektion maßgeblichen Zeitraum an nur wenigen Tagen ausgeübte Tätigkeit im Gras, Gestrüpp und Wald das Risiko einer Borrelieninfektion im Vergleich zur Gesamtbevölkerung erheblich. Im privaten Bereich konnte das SG dagegen keine besondere Gefährdung erkennen. Das Infektionsrisiko, das sich bei dem Mann verwirklich hatte, war folglich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, auch wenn diese nur zeitweise ausgeführt wurde. Die Borreliose war daher als Berufskrankheit anzuerkennen (SG München, Urteil vom 22.03.2024, Az. S 1 U 5015/23, Abruf-Nr. 241224).

    Quelle: ID 50016510